ANGEL SPORT VEREIN KÖRPRICH e.V.
„Auch mit einem kleinen Haken kann man große Fische fangen.“



FAQ`s: Angeln in der Corona-Krise

Allgemeine Vorbemerkung:

Im Saarland gelten derzeit strenge Ausgangsbeschränkungen, aber keine ausdrückliche Ausgangssperre. Außerdem hat der Bund eine Kontaktsperre für mehr als zwei Personen, die nicht im gleichen Haushalt wohnen, empfohlen.

Bei alledem steht der Schutz der Gesundheit von uns allen im Vordergrund. Unter Beachtung der Leitlinien des Bundes („Kontaktverbot“)  und der Allgemeinverfügung der saarländischen Landesregierung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes  in der aktuellen Fassung (25.3.2020)  sollen möglichst alle sozialen Kontakte zu nicht im eigenen Haushalt lebenden Menschen vermieden oder auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden. Das gilt insbesondere  für Aufenthalte außerhalb der Wohnung. Um diese im Ausnahmefall zu verlassen, müssen triftige Gründe vorliegen, die die Landesregierung im Einzelnen geregelt hat (https://www.saarland.de/254312.htm).

Zu diesen triftigen Gründen zählen neben Versorgungsgängen für elementare Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs unter anderem auch Sport und Bewegung an der frischen Luft. 

Ist das Angeln trotz Ausgangsbeschränkungen im Saarland erlaubt?

Es gilt die Vorgabe eines Verzichts möglichst auf alle sozialen Kontakte mit nicht im eigenen Haushalt lebenden Personen. Das Angeln dient in der Regel aber dem Nahrungserwerb und ist daneben eine beliebte Freizeitbetätigung vieler Saarländerinnen und Saarländern. Das Angeln – insbesondere wenn es zum Nahrungserwerb ausgeübt wird - ist also trotz der verhängten Ausgangsbeschränkungen nicht verboten, allerdings unter strenger Beachtung der Vorgaben der o.g. Allgemeinverfügung, d.h. alleiniges Angeln oder wenn mit einer anderen Person, die nicht im gleichen Haushalt lebt, dann mit gebührendem Mindestabstand von 2 Meter und keine Gruppenbildung. 

Was ist mit Veranstaltungen des gemeinsamen Angelns?

Gemeinschaftsfischen und ähnliche Veranstaltungen sind verboten. Sie widersprächen dem erlassenen Versammlungsverbot und würden von den Ordnungskräften auch geahndet werden.

Wo darf ich angeln?

Geangelt werden darf bei Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen an öffentlichen Gewässern und Vereinsgewässern, sofern diese nicht geschlossen sind und unter Berücksichtigung der Vorgaben der o.g. Allgemeinverfügung vom 25.03.2020.

Wo kann ich noch einen Fischereischein erhalten?

Für die Ausgabe von Fischereischeinen sind im Saarland die Ortspolizeibehörden und der Fischereiverband Saar zuständig. Fragen Sie dort zuerst telefonisch nach, da viele Behörden derzeit für den Besuchsverkehr nicht oder nur sehr eingeschränkt zu erreichen sind.  

Sind dazu die notwendigen Wege bzw. Fahrten zum Erwerb von Angelerlaubnis, zu Köderautomaten und an die Gewässer etc. zulässig?

Die derzeitigen Ausgangsbeschränkungen der saarländischen Landesregierung sehen zwar keine Begrenzung des Umfeldes für eine sportliche Betätigung oder Bewegung an der frischen Luft  bzw. die Beschaffung von Lebensmitteln vor. Die Fahrten sollten aber möglichst begrenzt werden. Auch sind die umfangreichen Schutzvorkehrungen, die im Zuge der Ausgangsbeschränkungen festgelegt wurden, natürlich einzuhalten.

Können Angelvereine noch Fischbesatz durchführen?

Besatzmaßnahmen als Teil der Fischhege sollten zum jetzigen Zeitpunkt auf absolute Ausnahmefälle beschränkt werden. Wenn beispielsweise Tiere alleine schon aus Tierschutzgründen aus Zuchtbecken  bzw. –teichen  ins Gewässer eingesetzt werden müssen, kann ein solcher Ausnahmefall vorliegen. Dabei sind die Vorgaben der Allgemeinverfügung der saarländischen Landesregierung in der aktuellen Version 25.03.2020 unbedingt einzuhalten. 

Besatzfische sollten vom Teichwirt angeliefert und nicht von den Vereinsmitgliedern selbst abgeholt werden (Gruppenbildung im Auto). 

Beim Besatz ist zu beachten, dass die Fische möglichst mit Behältnissen eingebracht werden, die von einer Person getragen werden können oder ggf. auf andere Besatzmöglichkeiten zurückgegriffen wird (z.B. Verwendung von Rutschen). Es gilt Kontakte zu minimieren, also auch die Teilnehmerzahl so gering wie möglich zu halten (nicht mehr als 2 Personen) und die derzeit allgemein gültigen Hygienemaßnahmen (Abstand von mind. 2 Meter, kein Händeschütteln, Niesen/Husten in Ellbogenbeuge usw.) zu beachten. Aus der Besatzmaßnahme darf kein „soziales Vereinsevent“ werden, d.h. die damit zusammenhängenden Arbeiten sind auf das erforderliche Maß zu reduzieren und kein weitergehender sozialer Kontakt zu ermöglichen.

Weitere Fragen?

In Zweifelfällen fragen Sie bitte die zuständige Ortspolizeibehörde, die für den Vollzug der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständig ist. 

 

 

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